Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Kofinanziert von der Europäischen Union

FAQ

FAQ

Mit „Lehrkraft bezogenen“ Kosten sind diejenigen Kosten gemeint, die der Fachschule/-akademie im Rahmen des Unterrichts entstehen. Zwecks Verwaltungsvereinfachung sind für die bezüglich der Unterrichtung der Teilzeit-Fachschülerinnen und -Fachschüler bei den Fachschulen/-akademien anfallenden Kosten standardisierte Einheitskosten für die Lehrkraft-Zeitstunde in Höhe von 30,25 Euro für das Jahr 2015 ermittelt worden. Aufgrund der Tarifprogression unterliegen diese Standardeinheitskosten einer jährlichen Tarifanpassung in Höhe von 2 %. Diese standardisierten Einheitskosten gelten sowohl für staatliche als auch für private Fachschulen/-akademien. Es können Schuljahr bezogen Kosten für die Unterrichtsstunden, deren zeitliche Vor- und Nachbereitung sowie die Aufwendungen für die fachschulseitige Begleitung der Projekt-Teilnehmenden am Praxis-Ausbildungsort in Zeitstunden geltend gemacht werden. Der Nachweis der Lehrkraft bezogenen Kosten kann dann mittels eines durch die Lehrkraft zu führenden Stundennachweises erfolgen. Sollte der Unterricht der geförderten Ausbildungsgänge nur unter Einbeziehung von Honorarkräften erfolgen können, werden diese Honorarausgaben im Projekt als „Personalausgaben Fachschule/-akademie“ behandelt und können somit ebenfalls als Kofinanzierung eingebracht werden. Hierbei ist zu beachten, dass ausschließlich Honorare für den Unterricht, dessen zeitliche Vor- und Nachbereitung sowie die Aufwendungen für die fachschulseitige Begleitung der Projekt-Teilnehmenden am Praxis-Ausbildungsort in Zeitstunden als Personalausgaben geltend gemacht werden können, jedoch keine Material- oder Reisekosten. Sollten Honorarverträge auch solche Kosten beinhalten, ist bei der Vertragsgestaltung und Rechnungslegung auf eine klare Abgrenzung der verschiedenen Kostenarten zu achten.

Grundsätzlich gilt, dass Ausgaben nur in der Höhe geltend gemacht werden können, in der sie im Finanzierungsplan kalkuliert worden sind. Das bedeutet auf die Gehälter bezogen, dass alle absehbaren Gehaltssteigerungen bereits im Finanzierungsplan abgebildet werden müssen. Daher empfehlen wir Ihnen, eine jährliche Tarifanpassung sowie etwaige Steigerungen der Gehälter durch Erreichen einer höheren Stufe der entsprechenden Entgeltgruppe des TVöDöin die Kalkulation mit einzubeziehen, sofern dies bereits jetzt absehbar ist. Nur dann ist es möglich, über den Projektzeitraum gesteigerte Entgelte geltend zu machen. Andernfalls wäre dafür ein Änderungsantrag erforderlich. Falls Sie Gehaltssteigerungen, unabhängig davon welcher Ursache, in den Finanzierungsplan einpflegen, ist eine Dokumentation der Zusammensetzung der Steigerung erforderlich. Setzt sich ein gesteigertes Gehalt beispielsweise aus einer Tarifanpassung und einem Aufstieg in eine höhere Stufe zusammen, müssen Sie die einzelnen Komponenten darstellen. Dies kann formlos, beispielsweise in einer von Ihnen erstellten Excel-Tabelle oder ausformuliert in einer Erklärung erfolgen. Diese Dokumentation ist erforderlich, damit auch zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise anlässlich einer Prüfung des Programmes durch die EU) nachvollziehbar ist, warum das Gehalt gestiegen ist.

Um ihre Eigenmittel als Kofinanzierung einzubringen, müssen die Weiterleitungsempfänger die Kofinanzierungserklärung für Drittmittel ausfüllen. Ob es sich bei den Mitteln um kommunale, Landes- oder private Mittel handelt, hängt von der Rechtsform des Weiterleitungsempfängers ab, nicht davon, wer ihm diese zur Verfügung gestellt hat. Ist der Weiterleitungsempfänger also privatrechtlich organisiert, handelt es sich um private Mittel, ist er öffentlich-rechtlich organisiert, handelt es sich um kommunale beziehungsweise Landesmittel. Letzteres gilt ebenfalls bei der Kofinanzierungserklärung für Eigenmittel. Es ist nur relevant, wer die Mittel in das Projekt einbringt und nicht, woher diese Mittel ursprünglich stammen. Ist beispielsweise eine Fachschule Antragsteller und diese wird vom Land finanziert,  muss nur eine Kofinanzierungserklärung für Eigenmittel durch die Fachschule eingereicht werden, nicht aber eine für Drittmittel vom Land.

Nein! Die Stellen für das Projektpersonal dürfen auch mit bereits vorhandenem Personal besetzt werden. Voraussetzung ist, dass die zusätzliche Tätigkeit klar von der regulären zu trennen ist. Dies muss beispielsweise durch den Stundennachweis anteiliger Projekteinsatz nachgewiesen werden.

Bitte beachten Sie auch die entsprechende Ergänzung im finanztechnischen Förderleitfaden und in der Arbeitshilfe.

Es können Schuljahr bezogene Kosten für die Unterrichtsstunden, deren zeitliche Vor- und Nachbereitung sowie die Aufwendungen für die fachschulseitige Begleitung der Projekt-Teilnehmenden am Praxis-Ausbildungsort in Zeitstunden geltend gemacht werden. Der Umfang der Unterrichtszeit sowie der dafür in Anrechnung zu bringenden Vor- und Nachbereitungszeit richtet sich nach den bundeslandspezifischen Regelungen. Die Praxisbesuche sind in Zeitstunden ohne Fahrtzeiten anzugeben. Ihr Umfang bemisst sich nach den curricularen Vorgaben zur fachschulseitigen Praxisbegleitung in den jeweiligen Bundesländern.

Nein. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht absehbar ist, wie sich das Projekt in den nächsten Jahren entwickeln wird, müssen die Kooperationsvereinbarungen nur für diejenigen Einrichtungen zur Antragstellung vorliegen, die zum Zeitpunkt des Projektstartes bereits beteiligt sind und die Teilnehmenden des ersten Ausbildungsjahrgangs (2015-2018) beschäftigen. Bei der Kostenkalkulation sollten jedoch bereits bei Antragstellung alle Teilnehmenden, die in den drei Ausbildungsjahrgängen beschäftigt werden sollen, unabhängig davon, ob alle Einrichtungen feststehen, berücksichtigt werden. Entsprechende Blanco-Finanzierungspläne sind den an die Antragsteller versandten Anträgen beigefügt worden. Sollten Sie neue Kooperationspartner in Ihr Projekt aufnehmen, müssen sowohl das Formular 3 als auch die Kooperationsvereinbarung aus dem IBV ausgefüllt werden. Darüber hinaus sind alle finanztechnischen Unterlagen einzureichen (Finanzierungsplan, Weiterleitungsvertrag und so weiter).

Der Förderzeitraum beginnt bis zu drei Monate vor Beginn der Ausbildung. Der Förderzeitraum endet mit dem Ende des letzten Schuljahres des letzten Ausbildungsjahrgangs, spätestens jedoch am 31. August 2020.

Die Arbeitsverträge müssen einen Hinweis auf das ESF-Bundesmodellprogramm enthalten. Beispielsweise: „Dieser Arbeitsvertrag wird im Rahmen des ESF-Bundesmodellprogramms „Quereinstieg – Männer und Frauen in Kitas“ geschlossen. Der Arbeitnehmer muss die ihn betreffenden Bedingungen des Programms erfüllen.“

Die Arbeitsverträge der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind jeweils zum 1. Tag des Schuljahres zusammen mit den Einwilligungserklärungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer dem BAFzA zur Prüfung vorzulegen. Dabei ist zu beachten, dass der Beginn des Vertrages mit dem Maßnahmebeginn zusammenfällt.

Die Lehrkraft-Zeitstunden sind mithilfe eines Stundennachweises zu erfassen. Dies gilt sowohl für die Unterrichts- als auch für die Vor- und Nachbereitungszeiten sowie für die Praxisbesuche. Ein Muster für einen solchen Stundennachweis und eine entsprechende Erläuterung stehen hier zum Herunterladen zur Verfügung.
Ausfüllhilfe: Da für den Nachweis der Lehrkraft-Stunden nur die Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden erfasst werden muss, sind die Anweisungen in den Erläuterungen nicht vollständig anzuwenden:

  • Kopf: Eintragung der Antragsnummer, des Namens und des Vornamens der Lehrkraft. Alle anderen Felder im Kopf der Tabelle bleiben unberücksichtigt!
  • Anpassung des Monats im Feld A10
  • An Tagen, an denen Stunden erbracht wurden, ist in der Spalte „Erfassung der Arbeitszeit“„tatsächliche Zeit“ auszuwählen und eine entsprechende Eintragung in der Spalte „Arbeitszeit im Projekt“ vorzunehmen.
  • An Tagen, an denen keine Stunden erbracht wurden, ist die Spalte „Erfassung der Arbeitszeit“ leer zu lassen. Sollten Eintragungen in der Spalte „Arbeitszeit im Projekt“ vorgenommen werden, so werden diese bei der Summierung nicht berücksichtigt.

Dadurch, dass im Kopf der Tabelle keine Eintragungen vorgenommen wurden, gibt es kein „Soll“ (hier erscheint „00:00“) und dementsprechend keine „weitere zu berücksichtigende Zeiten“. Am Ende des Monats wird nur die Summe der „Arbeitszeit im Projekt“ der Zeilen, die mit „tatsächliche Zeit“ ausgefüllt sind, angezeigt. Wichtig: Die Angabe der Stunden erfolgt in Zeitstunden (60 Minuten).

Als zuwendungsfähige Personalausgaben gelten das Arbeitnehmer-Bruttoentgelt (inklusive der jährlichen Sonderzahlung und vermögenswirksamen Leistungen) und die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (AG-Anteil zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung). Zusätzlich werden sowohl die Umlagen U1, U2 (Entgeltfortzahlungsversicherung), die Insolvenzgeldumlage und die gesetzliche Unfallversicherung der Arbeitgeber (Berufsgenossenschaft) als zuwendungsfähig anerkannt. Weiterhin sind auch tarifvertraglich vereinbarte, zusätzliche Anteile des Arbeitgebers zur Altersvorsorge zuwendungsfähig. Weitere Personalzusatzkosten aufgrund freiwilliger Leistungen werden nicht anerkannt.

 

Das ESF-Bundesmodellprogramm Quereinstieg – Männer und Frauen in Kitas hat sich aus dem Vorgänger-Programm MEHR Männer in Kitas (MiK) in der ESF-Förderperiode 2007-2013 heraus entwickelt. Im Rahmen von MiK wurde deutlich, dass sich sehr viele, bereits berufserfahrene Männer und Frauen für den Erzieherberuf interessieren – d.h. Männer und Frauen, die bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und/oder ein Studium absolviert haben, schon seit mehreren Jahren im Berufsleben stehen und häufig auch schon familiäre Verpflichtungen durch Kinder und/oder die Pflege von Angehörigen haben. Für diese Zielgruppe haben die in vielen Bundesländer bestehenden Rahmenbedingungen der Erzieherausbildung – in der Regel: vollzeitschulisch, unvergütet – keine Möglichkeit geboten, ihrem Berufswunsch nachzugehen und regulär in den Erzieherberuf zu wechseln.

Aus diesem Grund fördert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) die Erprobung bzw. Weiterentwicklung einer erwachsenengerechten und geschlechtersensiblen Ausbildung, gekoppelt mit einer angemessenen Vergütung. Damit bietet das Programm Männern und Frauen als Quereinsteigenden die Möglichkeit einer Neuqualifikation im Sinne eines lebenslangen beruflichen Lernens bei gleichzeitiger Absicherung des Lebensunterhalts.

Damit verfolgt das BMFSFJ auch gleichstellungspolitische Ziele: Männer erhalten die Gelegenheit, ihre im Jugendalter häufig durch Stereotype eingeschränkte Berufswahl korrigieren zu können. Zudem soll der Anteil von Männern in Fachschulen und Kitas gesteigert werden und im Bereich der schulischen Ausbildungen, die meist in sogenannte Frauenberufe führen und deren Bedingungen sich häufig benachteiligend auswirken, soll das ESF-Bundesmodellprogramm Strukturveränderungen initiieren.

Die Projekte der ersten Auswahlrunde haben im Juni 2015 ihre Arbeit aufgenommen, die Projekte der zweiten Runde im Juni 2016. Jedes Projekt führt mindestens zwei Ausbildungsjahrgänge durch.

Die Laufzeit des Programms umfasst insgesamt den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum Ende des Schuljahres 2020 (Juli/ August).

Als Quereinsteigerin/Quereinsteiger zählt, wer:

  • mindestens einen mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss hat sowie
  • eine abgeschlossene fachfremde Ausbildung*  mitbringt,

oder

eine in Abhängigkeit von der Dauer der Ausbildung gleichwertige Qualifikation (z.B. eine mehrjährige, fachfremde berufliche Tätigkeit oder eine vergleichbare Vorerfahrung) vorweisen kann.

Für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzung und für die Auswahl der Teilnehmenden sind die Fachschulen/-akademien in Verbindung mit den beteiligten Kitas verantwortlich. Hierbei sind die landesrechtlichen Bestimmungen und Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zur/zum „Staatlich anerkannten Erzieherin/Erzieher“ zu berücksichtigen.

Nicht fachfremd sind Ausbildungen und Abschlüsse wie: Sozialassistentin/Sozialassistent, Kinderpflegerin/ Kinderpfleger, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge.
Bringt jemand eine solche fachverwandte/einschlägige Ausbildung mit, ohne aber in den letzten fünf Jahren außerhalb des pädagogischen Berufsfeldes erwerbstätig gewesen zu sein, ist der- oder diejenige dennoch teilnahmeberechtigt. Demnach wäre z.B. die Aufnahme  einer gelernten Kinderpflegerin, die in den letzten fünf Jahren im Verkauf gearbeitet hat, als Teilnehmerin möglich.

Ebenso von der Teilnahme ausgeschlossen sind Personen, die sich unmittelbar vor Beginn des ESF-Projekts in einer Ausbildung zur/zum Sozialassistentin/Sozialassistent, Kinderpflegerin/ Kinderpfleger oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge befinden. Im Zweifelsfall sollte immer die Servicestelle Quereinstieg durch den Träger kontaktiert werden, um die Teilnahmeberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern zu prüfen. Dafür sind folgende Kontaktdaten vorgesehen:

Stiftung SPI
Servicestelle Quereinstieg – Männer und Frauen in Kitas

Alexanderstraße 1
10178 Berlin
Ansprechpartner/in: Christoph Schwamborn, Ulrike Amann

StandortBerlin

Telefon: 030 390634620

Fax: 030 39063480

E-Mail:quereinstieg [at] stiftung-spi.de

Website: http://www.esf-regiestelle.de/foerderperiode-2014-2020/quereinstieg-maenner-und-frauen-in-kitas.html

Nicht aufgenommen werden Personen mit einer fachnahen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von über einem Jahr innerhalb der letzten fünf Jahre.
Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen, nicht anerkannten Bildungs- und Berufsabschlüssen, wird über die Teilnahmeberechtigung immer im Rahmen einer Einzel-fallprüfung durch die Servicestelle entschieden. Die Träger sind vor der Zusage über eine mögliche Beteiligung der/des Bewerberin/Bewerbers angehalten, für diese Prüfung Kontakt zur Servicestelle aufzunehmen. Ausländische Berufs- und/oder Studienabschlüsse sind im Teilnahmeberechtigung-Prüfverfahren unabhängig vom Anerkennungsverfahren wie inländische Abschlüsse zu berücksichtigen.

* z.B.: Bürokauffrau/Bürokaufmann, Tischlerin/Tischler, Malerin/Maler, Lehrerin/Lehrer, Mediengestalterin/Mediengestalter o. ä.

Der letzte Ausbildungsjahrgang, der im Rahmen der Programmlaufzeit durchgeführt werden kann, hat im Herbst 2017 begonnen (Schuljahr 2017/18). Eine weitere Bewerbung als Modellprojekt und auch als Teilnehmerin oder Teilnehmer im Programm ist deswegen nicht mehr möglich.

Gefördert wird die Koordination von Ausbildungsgängen, in deren Rahmen eine in der Regel dreijährige Ausbildung an einer Fachschule/-akademie für Sozialpädagogik integriert in eine sozialversicherungspflichtige Anstellung innerhalb einer Kita stattfindet. Die geförderte Ausbildung führt zum Abschluss „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“. Die Ausbildung ist dabei gemeinsam von den Projektpartnern erwachsenengerecht und zielgruppenorientiert zu organisieren und auf Grundlage des jeweils gültigen bundesweiten Rahmenlehrplans (weiter) zu entwickeln.

Die Vergütung der teilnehmenden Fachschülerinnen und Fachschüler in Höhe von mind. 1.250 Euro (monatliches Arbeitgeber-Brutto) wird durch einen Zuschuss gefördert.

Für die Projektumsetzung werden jeweils eine Projektkoordinatorin/ein Projektkoordinator auf Seiten der beteiligten Kitas und der Fachschulen/-akademien sowie eine übergeordnete Gesamtprojektleitung bezuschusst. Für die beteiligten Kitas wird eine Anleitungsstunde pro Teilnehmer/in und Woche pauschal bezuschusst. Sollte die Ausbildung an der Fachschule/-akademie schulgeldpflichtig sein, wird das Schulgeld ebenfalls bezuschusst.

Angemessene erwachsenengerechte Vergütung 
Ohne eine durchgängige und ausreichend hohe Vergütung ist es Berufswechslerinnen und Berufswechslern häufig nicht möglich, während der dreijährigen Neuqualifikation ihren Unterhalt zu sichern. Es zeigt sich, dass für die bestehenden Fördermöglichkeiten – Bildungsgutscheine, Meister-BAföGö Schüler-BAföGöo.ä. – häufig die individuellen oder strukturellen Voraussetzungen fehlen.  Die für das Modellprojekt zur Erprobung gewählte Vergütung in Höhe von mindestens 1.250 Euro Arbeitgeber-Brutto leitet sich aus dem kompetenzorientierten Ansatz der geplanten Ausbildung ab und trägt der Anforderung Rechnung, erwachsenengerechte Rahmenbedingungen zu gewährleisten.

Bei der Festsetzung der Höhe spielten folgende Faktoren eine Rolle:

  • Die Zielgruppe des ESF-Bundesmodellprogramms sind Quereinsteigende, die bereits über einen Berufsabschluss verfügen. Sie bringen ein vergleichbares Bildungsniveau  wie unterstützende Fachkräfte mit, die in der Kita – ohne Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin/ staatlich anerkannter Erzieher – als Zweit- bzw. Ersatzkräfte eingesetzt werden und die Tätigkeit einer Erzieherin/eines Erziehers zunächst unter Anleitung ausüben. Deshalb sollte sich die tarifliche Einordnung ihrer Tätigkeit an der Tarifeinstufung dieser Beschäftigten orientieren (Vergleichseinstufung im TVöD- SuE Gruppe S 3 Stufe 1 – halbe Vollzeitstelle bei paralleler Ausbildung, Einstiegsvergütung inkl. AG-Sozialversicherungsanteil sowie Urlaubs- und/oder Jahressonderzahlungen).
  • Die Praktikumsvergütung, die für Fachschüler/Fachschülerinnen nach Abschluss des theoretischen Teils der Ausbildung im Rahmen des Anerkennungsjahrs gezahlt wird beträgt seit seit August 2013 1.373 Euro monatlich gem. TVöD SuE Praktikanten. Diese Vergütung sollte in der im ESF-Bundesmodellprogramm erprobten Ausbildung nicht überschritten werden, weil die Teilnehmenden erst im Ausbildungsverlauf ein vergleichbares theoretisches Wissen erlangen.
  • Die Empfehlung der Agentur für Gleichstellung definiert für das Jahr 2011 für eine kinderlose Person eine kurzfristige existenzsichernde Vergütung mit 1.118 Euro , für eine alleinerziehende Person mit einem Kind 1.515 Euro.

Anhand dieser Orientierungspunkte wurde eine Vergütung festgesetzt. Bezogen auf ihre Höhe lehnt sie sich an die Einstufung von Zweit-/Ersatzkräften an (s.o.), ohne den Projekten damit gleichzeitig einen wöchentlichen Stundenumfang für das Anstellungsverhältnis vorzugeben. Die Idee der durchgängigen Vergütung orientiert sich am Prinzip der Ausbildungsvergütung im dualen Berufsausbildungssystem.

Quereinstieg – Männer und Frauen in Kitas wird zurzeit in den folgenden sechs Bundesländern umgesetzt:

Berlin

  • Procedo-Berlin GmbH
  • Klax gGmbH
  • Euro-Schulen gemeinnützige Gesellschaft für berufliche Bildung und Beschäftigung Berlin Brandenburg mbH

Brandenburg

  • ABW GmbH, Angermünde

Hessen

  • Pädagogische Akademie Elisabethenstift gemeinnützige GmbH,

Darmstadt

  • Landeshauptstadt Wiesbaden, Sozialdezernat, Amt für Soziale Arbeit/Abt. Kindertagesstätten und Mitinitiative e.V.
  • ASB Lehrerkooperative Bildung und Kommunikation gGmbH, Frankfurt am Main

Nordrhein-Westfalen

  • Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Westliches Westfalen e.V., Dortmund

Sachsen-Anhalt

  • Paritätisches Bildungswerk Landesverband Sachsen-Anhalt e.V., Magdeburg

Schleswig-Holstein

  • KinderWege gGmbH, Lübeck
  • AWO Soziale Dienstleistungen gGmbH, Kreis Stormarn

 

Die Standorte finden Sie auch auf der Standortkarte unter folgendem Link:

http://www.esf-regiestelle.de/foerderperiode-2014-2020/quereinstieg-maenner-und-frauen-in-kitas/standortkarte.html

Die Projekte haben das Curriculum für die Ausbildung gemeinsam (weiter) zu entwickeln, orientiert an u.a. folgenden Fragestellungen:

  • Wie sollen seitens der Kitaträger und der Fachschulen/-akademien die Teilnehmenden der Ausbildungsjahrgänge akquiriert werden? Welche Eignungs- bzw. Kompetenzermittlungsverfahren sollen hierfür eingesetzt werden?
  • Wird die aktuelle Lebenssituation der Teilnehmenden (z.B. familiäre Verpflichtungen) berücksichtigt und hat diese Auswirkungen auf die zeitliche und örtliche Organisation der Ausbildung, indem z.B. Unterrichtseinheiten abends stattfinden?
  • Wird selbstgesteuertes, selbstständiges Lernen gefördert, beispielsweise durch Aktivitäts- und Selbsterschließungsmethoden wie E-Learning Module?
  • Findet eine offensive Auseinandersetzung mit den Potenzialen und den bereits vorhandenen formal, non-formal und informell erworbenen Kompetenzen der Teilnehmenden statt?
  •  Ist das Curriculum konsequent kompetenzorientiert ausgerichtet?

Im Hinblick auf die Anforderung, das Curriculum gendergerecht und -sensibel zu gestalten, sollten folgende Fragen bearbeitet werden:

  • Welche genderbedingten bzw. -relevanten Aspekte werden bei den eingesetzten Akquise-, Eignungs- bzw. Kompetenzermittlungsverfahren berücksichtigt (z.B. bei der zielgruppengerechten Ansprache oder den zugrunde liegenden Auswahlkriterien)?
  • Welche Gender-Kompetenzen sollen im Lernort Schule, welche im Lernort Kita vermittelt werden?
  • Welche genderbezogenen Teamentwicklungsprozesse und -dynamiken werden in den Kitas reflektiert und berücksichtigt?
  • Welche Konzepte werden zu den Themen des Generalverdachts (männliche Fachkräfte werden pauschal des sexuellen Missbrauchs verdächtigt) und Schutzes der Kinder vor (sexualisierter) Gewalt verfolgt?

Jeder Antragsteller musste benennen, um wieviel Prozent der Männeranteil unter den pädagogischen Fachkräften aller Kitas der am Modellprojekt beteiligten Kita-Träger gesteigert werden soll (Zielwert). Zur Höhe des Zielwertes gab es keine feste Vorgabe, dazu sind die Rahmenbedingungen deutschlandweit zu unterschiedlich. Jeder Antragsteller legte auf der Grundlage des Ist-Wertes für sein Projekt eine eigene Zielgröße fest.

   Diese Zielgröße sollte dabei allerdings erkennbar ambitioniert sein!

 Im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens stellten die Antragsteller die lokalen/regionalen Rahmenbedingungen dar, benannten den momentanen Männeranteil bei den beteiligten Kita-Trägern und leiteten daraus eine nachvollziehbare Zielgröße ab.

Die beteiligten Träger sollten die Erhöhung des Männeranteils als Gesamtaufgabe aller Einrichtungen begreifen.

Ja, auch nach Projektstart können weitere Kita-Träger als Partner ins Projekt aufgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen und diese mit der Meldung des neuen Kooperationspartners beim BAFzA eingereicht werden. Der neue Kooperationspartner ist ab diesem Zeitpunkt als Weiterleitungsempfänger mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten anzusehen.

Die Aufnahme neuer Kita-Träger in das Projekt kann notwendig sein, wenn zum Beispiel noch Kitas als Beschäftigungsorte für die Teilnehmenden fehlen oder wenn ein bisheriger Kita-Träger die Kooperation beendet. Der Projekteinstieg von neuen Kita-Trägern ist dabei laufend möglich. Wichtigstes Ziel ist es, für alle Teilnehmenden durchgängig die Beschäftigung in einer Einrichtung und damit die Teilnehmenden-Vergütung zu gewährleisten.

Die parallel zu der dreijährigen Ausbildung an einer Fachschule/-akademie für Sozialpädagogik stattfindende Anstellung der Teilnehmenden bei einer Kita ist auch in einem Hort möglich, wenn dieser von einem Träger der Kinder- und Jugendhilfe oder einem vergleichbaren Träger getragen wird.

Ausgeschlossen sind jedoch Anstellungsverhältnisse, bei denen der Arbeitgeber die Schule bzw. die Schulverwaltung selber ist. Voraussetzung ist außerdem, dass die deutliche Mehrheit aller Teilnehmenden des Projektes in Kitas beschäftigt wird.

Nein, die Einbindung von Einrichtungen der stationären Jugendhilfe als regulärer Arbeitsplatz für die Teilnehmenden ist nicht möglich. Das Programm verfolgt unter anderem das Ziel, den Anteil männlicher Fachkräfte in Kitas zu erhöhen. Deswegen sollen die Teilnehmenden gezielt an Einrichtungen der Kinderbetreuung gebunden werden. Die regulären, vorgegebenen Praxiszeiten im Rahmen der Ausbildung in Bereichen der Hilfen zur Erziehung sind von diesem Ausschluss nicht betroffen.

Grundsätzlich sind KTP-Stellen als regulärere Beschäftigungsort ( > Lernort Praxis, s.o.) für die Teilnehmenden nicht möglich. Das Absolvieren von Praxiszeiten in einer Einrichtung der KTP ist möglich, sofern

  • diese gemäß der gültigen Ausbildungsverordnung als Einsatzort zulässig ist und
  • es sich um eine Großtagespflege-Einrichtung  mit mindestens zwei qualifizierten Tagespflegepersonen mit Pflegeerlaubnis und sechs bis zehn gleichzeitig betreuten Kindern im Alter bis zu 14 Jahren handelt.

In diesem Fall muss das Konzept für die Anleitung der Fachschülerinnen und Fachschüler im Projektverlauf erarbeitet bzw. weiterentwickelt werden.

Ja und nein.

Aus Mitteln des ESF dürfen keine Maßnahmen gefördert werden, die bereits begonnen haben. Im Rahmen des Programms wird die Koordination und Durchführung von Ausbildungsgängen bezuschusst, in deren Rahmen eine dreijährige Ausbildung an einer Fachschule/-akademie für Sozialpädagogik parallel zu einer Anstellung grundsätzlich in einer Kita stattfindet.

Deswegen ist die Antwort bei der Frage nach einem nachträglichen ESF-Projekteinstieg abhängig von der Form der vorher besuchten Ausbildung in Kombination mit dem vor Beginn der bereits begonnen Ausbildung erworbenen Bildungs- und Berufsabschlüssen bzw. Berufserfahrung. Die Antwortmöglichkeiten sind wie folgt:

  1. Ja – War die/der Fachschüler/in vorher in einer vollzeitschulischen Ausbildung zum/ zur Erzieher/in und erfüllt gleichzeitig die Teilnahmebedingung (s. Frage 1), so ist ein Wechsel in das ESF-Projekt – ausschließlich nach Durchführung einer Einzelfallprüfung durch die Servicestelle! grundsätzlich möglich.
     
  2. Nein – War die/der Fachschüler/in vorher nicht in einer vollzeitschulischen Ausbildung, sondern in einer Ausbildung an einer Fachschule/-akademie für Sozialpädagogik, die parallel zu einer Anstellung grundsätzlich in einer Kita stattfindet (berufsbegleitenden Ausbildung), so ist ein Wechsel in das ESF-Projekt nicht möglich.
     
  3. Nein – War die/der Fachschüler/in vorher in einer vollzeitschulischen Ausbildung zum/ zur Erzieher/in, erfüllt jedoch nicht die Teilnahmebedingung (s. Frage 1), so ist ein Wechsel in das ESF-Projekt nicht möglich.

Die Gesamtprojektleitung trägt die Verantwortung für die erfolgreiche Projektdurchführung und hat dabei sowohl projektinterne Aufgaben als auch Aufgaben gegenüber dem Zuwendungsgeber und auf lokaler Ebene.

Projektintern soll die Projektleitung vor allem folgende Aufgabenbereiche koordinieren, den Projektablauf überwachen und ggf. steuernd eingreifen:

  • Zusammenarbeit der Kooperationspartner im Projektverbund
  • Zusammenarbeit der Projektkoordinatorinnen/Projektkoordinatoren
  • Planung und Ablauf der Ausbildungsjahrgänge.

Gegenüber dem Zuwendungsgeber ist die Gesamtprojektleitung hauptsächlich für die Bereitstellung von Berichten und Monitoringdaten verantwortlich.

Auf lokaler Ebene sollte die Projektleitung

  • das Projekt und die gewonnen Erkenntnisse in relevanten Netzwerken bekannt machen,
  • auf Ebene der zuständigen Landesministerien oder -behörden kontinuierlich die Projektergebnisse rückkoppeln und
  • mit den zuständigen Stellen, in der Regel das zuständige Landesministerium oder die zuständige Landesbehörde, nach Abschluss des ersten Ausbildungsjahrgangs auf Möglichkeit der Verstetigung hinwirken.

Beide Koordinationsstellen, die Koordinationsstelle Fachschule/-akademie und die Koordinationsstelle Kita, arbeiten gemeinsam an den Aufgabenfeldern „Didaktische Planung“ des Ausbildungsjahrgangs und der dafür nötigen „Zusammenarbeit der Lernorte Fachschule/-akademie und Kita“. Zudem arbeiten sie im Rahmen der Bereitstellung von Berichten und Monitoringdaten der Projektleitung zu.

Im Aufgabenfeld Didaktische Planung sind vor allem folgende Themen von den Koordinatorinnen/ Koordinatoren zu bearbeiten:

  • Erschließen der Lernfelder durch Lernsituationen und Praxisaufgaben für die Lernorte Fachschule/-akademie und Kita mit dem Ziel, Lernen in vollständigen Handlungsvollzügen zu ermöglichen,
  • Anordnung der Lernsituationen im Rahmen der Lernfelder, Praxisaufgaben in den verschiedenen Jahrgangsstufen,
  • Inhaltliche und organisatorische Verbindung der beiden Lernorte,
  • Prozessbegleitung der Ausbildung und des Lernens als ko-konstruktiven Prozess,
  • Dokumentation und Reflexion der erarbeiteten didaktischen Planung,
  • (Selbst-)Evaluation und Weiterentwicklung der Ausbildung.

Im Aufgabenfeld Zusammenarbeit der Lernorte Fachschule/-akademie und Kita sollen von beiden Koordinatorinnen/Koordinatoren folgende Themen bearbeitet werden:

  • Erarbeitung eines gemeinsamen Verständnisses zwischen Fachschule/-akademie und Kita über die Gestaltung des Lernortes Kita als eine institutionenübergreifende Aufgabe,
  • Herstellen von tragfähigen Kooperationsbeziehungen zwischen den Lernorten,
  • Sicherstellung und Entwicklung von Formaten für eine intensive kontextbezogene Zusammenarbeit zwischen den Lernorten und den am Lernprozess beteiligten Personen,
  • Sicherstellung der Abstimmung zwischen dem Lehrplan und den Erfordernissen der Praxis.

Neben diesen gemeinsamen Aufgaben haben die Koordinatorinnen/Koordinatoren ihrem Handlungsfeld entsprechende spezifische Aufgaben. Ergänzend hierzu wird auf die Fragen 18. und 19. verwiesen.

Über die unter 17. erwähnten Angelegenheiten hinaus hat die Projektkoordination für die Fachschule/-akademie vornehmlich noch folgende Aufgaben:

  • Didaktische Planung
    • Entwicklung eines Ausbildungsprofils, das auf kooperativen, forschenden und erwachsenengerechten Lehr- und Lernformen basiert und das in seiner Qualität und den Beziehungsformen in die Berufspraxis transferiert werden kann,
    • Planung von Projekten, Exkursionen und anderen Formen der Lernortkooperation,
    • Organisation der von Lehrkräften vorbereiteten und begleiteten Selbstlernphasen.
  • Begleitung der Fachschülerinnen und Fachschüler
    • Fachliche und methodische Beratung und Begleitung der Fachschülerinnen und Fachschüler in strukturellen Belangen,
    • Organisation und Entwicklung von Angeboten für Lern- und Arbeitsformen der kollegialen Beratung und Begleitung (Tutorien, Lerngruppen, Tandems, Patenschaften etc.),
    • Organisation und Entwicklung von Angeboten bei besonderem Unterstützungsbedarf (z.B. Fachsprache Deutsch, wissenschaftliches Arbeiten etc.).

Nein, im Rahmen der Projektarbeit der Fachschulkoordination ist keine Lehre vorgesehen. Die Arbeit der Fachschulkoordination kann jedoch – zusätzlich und außerhalb der eigentlichen Projektarbeit im Umfang von ca. 2/3 einer Vollzeitstelle – mit Lehraufgaben kombiniert werden, solange zeitliche Kapazitäten bei der/dem Mitarbeiter/in bestehen.

Lehrtätigkeit kann die auf max. 65 % einer Vollzeitstelle begrenzte Arbeit für das ESF-Projekt der/ des Mitarbeiterin/ Mitarbeiters auf max. 100 % auffüllen.

Über die unter 17. erwähnten Angelegenheiten hinaus hat sie vornehmlich noch folgende spezifische Aufgaben:

  • Didaktische Planung
    • Entwicklung und Organisation prozessbegleitender Angebote zur Unterstützung erwachsenengerechter, forschender, selbstgesteuerter Lernformen mit dem Ziel der Herstellung/Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz.
  • Begleitung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter
    • Fachliche und methodische Beratung und Begleitung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in strukturellen Ausbildungsbelangen,
    • Organisation und Entwicklung von Angeboten für Lern- und Arbeitsformen der kollegialen Beratung und Begleitung (Tutorien, Lerngruppen, Tandems, Patenschaften etc.),
    • Organisation und Entwicklung von Angeboten bei besonderem Unterstützungsbedarf (z.B. Methoden der Projektarbeit, selbstgesteuerter Lernformen, wissenschaftlichen Arbeitens etc.).

  • Müssen Kosten, die über die VKP „abgerechnet“ werden, durch Belege nachgewiesen werden?
    Nein. Kosten, die über die VKP abgedeckt werden, müssen nicht einzeln abgerechnet werden. Die VKP wird tatsächlich als Pauschale von 7 % der direkten Personalausgaben beantragt bzw. abgerechnet. Es müssen hierfür keine Einzelbelege eingereicht werden.
  • Erhält jeder der Partner die VKP in Höhe von 7%?
    Im Prinzip ja, aber: Die VKP berechnet sich nach der insgesamt beantragten Höhe der Projektkosten, die als Bemessungsgrundlage definiert sind (s. Förderrichtlinie zum ESF Bundesmodellprogramm Quereinstieg – Männer und Frauen in Kitas vom 25.08.2015 Punkt 5.3). Bei Projekt-Verbünden wird die VKP dem Projektträger in Höhe von 7 % aller direkten Personalausgaben gewährt. Die VKP wird vom antragstellenden Träger im Verhältnis zur Höhe der jeweiligen direkten Personalausgaben an die Verbundpartner weitergereicht, um damit deren indirekten Ausgaben abzudecken.

     

Ja, denn das ESF-Bundesmodellprogramm hat die klare Zielsetzung, neue Ausbildungsstrukturen für eine ganz bestimmte Zielgruppe (weiter) zu entwickeln und zu erproben. Ein „Auffüllen“ bestehender Fachschulklassen wird diesem Anspruch nicht gerecht:

Die Teilnehmenden des ESF Bundesmodellprogramms bringen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung andere fachliche und personelle Voraussetzungen mit, als Teilnehmende, die bereits über eine einschlägige Erstausbildung verfügen. Daraus ergeben sich im Vergleich zu den bestehenden, vor allem zu den vollzeitschulischen Modellen, andere pädagogische und curriculare Anforderungen. Im Rahmen des Quereinstieg-Projekts soll ein abgrenzbares Modell mit einer genau definierten Zielgruppe erprobt und auf seine Wirksamkeit sowie seine Vor- und Nachteile hin überprüft werden.

Eine Vermischung der Quereinstiegsteilnehmenden mit Teilnehmenden, die z.B. bereits eine einschlägige Erstausbildung haben (Kinderpflege oder Sozialassistenz) oder direkt nach ihrem Abitur die Fachschulausbildung beginnen, widersprächen dieser Programmzielsetzung.

Im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens wurden die Träger aufgefordert, mögliche Lösungswege und Verfahren für Fälle von Versetzungsgefährdungen zu entwickeln, beispielsweise wegen längerer unvorhergesehener Abwesenheiten wie Krankheit, Schwangerschaft o.ä.. Generell gilt, dass der Projektträger z.B. durch einen Wiedereinstieg in das Projekt zu einem späteren Zeitpunkt sicher zu stellen hat, dass die Teilnehmenden die Möglichkeit haben, den Abschluss „Staatlich anerkannte/r Erzieher/in“ zu erlangen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dieser Zeitpunkt bei längerer Unterbrechung im letzten Ausbildungsjahr der letzten durchgeführten Ausbildungsklasse auch nach Ende des Bewilligungszeitraums liegen kann.

Es gelten für die Fachschülerinnen und Fachschüler die gesetzlichen Regelungen der Sozialversicherung, so dass z.B. in einem längeren Krankheitsfall nach sechs Wochen die Zahlung des Krankengelds durch die Krankenkasse geleistet wird. Das Krankengeld kann nicht als Kofinanzierung angerechnet werden, da davon auszugehen ist, dass der Teilnehmende die Ausbildung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnimmt. Andernfalls ist der Fall als Ausbildungsabbruch einzustufen.

Grundsätzlich kann das erste und zweite Ausbildungsjahr der Teilnehmenden gemäß Variante 1 oder Variante 2 (vgl. S. 9 des Finanztechnischen Förderleitfadens, Stand: 01/2016) gefördert werden. Der Begriff „Ausbildungsjahr“ definiert sich dabei auf das Curriculum bezogen. Muss ein Ausbildungsjahr wiederholt werden, wird auch für das erneut absolvierte Ausbildungsjahr der entsprechende Zuschuss gewährt.

Der Zuwendungsempfänger muss jedoch in jedem Fall sicher stellen, dass die Teilnehmervergütung bis zum Ausbildungsende gewährleistet ist!

Ja, die Europäische Kommission behält sich die Möglichkeit der Zahlungsaussetzungen vor. Sie möchte damit erreichen, dass die zur Verfügung stehenden Daten über die Durchführung den (Miss-)Erfolg ESF-geförderter Projekte valide, zuverlässig und aktuell darstellen. Die Projektträger sollten die Teilnehmenden deswegen so früh wie möglich darüber informieren, dass sie bestimmte Auskunftspflichten haben sowie der Erhebung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten zustimmen müssen. Dies muss über unterschriebene Einwilligungserklärungen geschehen, um den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen. Stimmt die teilnehmende Person nicht zu, kann sie nicht aus ESF-Mitteln gefördert werden!

Auch unvollständige Daten führen dazu, dass Teilnehmende im Monitoring nicht berücksichtigt werden und für sie auch keine ESF-Mittel gezahlt werden, selbst wenn die Personen tatsächlich teilgenommen haben.

Die Projektträger bekommen von Seiten der Programmadministration alle notwendigen Informationen und Dokumente zum Teilnehmenden-Management zur Verfügung gestellt. Auch werden sie bei der Dokumentation der Teilnehmendendaten darauf hingewiesen, ob erforderliche Daten fehlen.

Die Teilnahme von Personen mit Anspruch auf Leistungen des SGB II und des SGB III ist grundsätzlich möglich. Die im Rahmen des Projekts erhaltene TN-Vergütung wird dabei mit den Hilfen zum Lebensunterhalt verrechnet. Haben Teilnehmende einen Bildungsgutschein zur Finanzierung des Schulgeldes bewilligt bekommen, so wird bei privaten Fachschulen/-akademien aus ESF-Mitteln kein Schulgeld erstattet. Das mittels Bildungsgutschein finanzierte Schulgeld kann als Kofinanzierung bis zu einer Höhe von 120 Euro pro Monat eingebracht werden.

Nein, Meister-BAFöGökann nicht als Kofinanzierung eingebracht werden. Eine personenbezogene Förderleistung wie das Meister-BAföGö die im Projekt direkt den Teilnehmenden gewährt wird, ist – sofern es zusätzlich zu dem gezahlten Entgelt bezogen wird – nicht Bestandteil der Projektkosten und kann dementsprechend nicht in die Kofinanzierung einbezogen werden.

Auch ein Einbringen des Meister-BAFöGs als Bestandteil des zu zahlenden Entgelts ist nicht möglich: Es ist für die Teilnehmenden nicht zumutbar, an einem Förderprogramm teilzunehmen, in dessen Rahmen sie ggf. genötigt sind, eine Förderleistung mit Darlehensanteil zu beantragen. Die Kofinanzierung ist vom Projektträger zu erbringen.

Unnabhängig davon steht es den Teilnehmenden frei, Meister-BAFöGözu beantragen und zusätzlich zum während der Ausbildung gezahlten Entgelt zu beziehen.

Seit dem Schuljahr 2016/2017 finanziert der Berliner Senat Anleitungsstunden für Fachschülerinnen und Fachschüler in der berufsbegleitenden Ausbildung. Dabei werden drei Stunden im ersten Ausbildungsjahr, zwei im zweiten und eine Anleitungsstunde im dritte Anleitungsjahr finanziert.

Diese Stundenumfänge können nicht im Rahmen des ESF-Bundesmodellprogramms erstattet werden. Durchgeführte Anleitungsstunden, die über dieses vom Senat finanzierte Volumen hinausgehen – d.h. zusätzliche Anleitungsstunden –, können jedoch vom BAFzA erstattet werden.