Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
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FAQ zur Corona-Situation

FAQ zur Corona-Situation

Bitte beachten Sie:

Diese FAQ wurde zu Beginn der Corona-Pandemie zur Anwendung in der Förderperiode 2014-2020 erstellt.

Fragen beantwortet Ihnen gerne das für Sie zuständige Fachreferat im BAFzA.

 

Ja, Sie können wie gewohnt Mittelabrufe / Finanzberichte / Ausgabenerklärungen stellen. Bestenfalls laden Sie alle erforderlichen Nachweise zu den Ausgaben bereits im Fördermittelportal hoch oder senden uns die Nachweise per Mail zu. Auch die Einreichung der Nachweise auf dem Postweg ist möglich, kann aber in der aktuellen Situation zu Verzögerungen führen. Die Mittelauszahlung über die Bundeskasse erfolgt weiterhin.

Die gestellten Mittelabrufe oder Finanzberichte oder Ausgabenerklärungen werden im Rahmen der Kapazitäten und der erforderlichen Prüftiefe schnellstmöglich geprüft. Nach Abschluss der Prüfung erfolgt die Mittelauszahlung durch die Bundeskasse wie gewohnt.

Bitte schreiben Sie eine E-Mail an die zuständige Mitarbeiterin /den zuständigen Mitarbeiter im BAFzA und beantragen eine Fristverlängerung zur Einreichung des Zwischennachweises. Bitte begründen Sie den Antrag kurz.

Nein, nicht jede inhaltliche Anpassung  des Projekts und nicht jedes vorübergehende Ruhen der Projektarbeit führt zu dem Erfordernis eines Änderungsantrags. Bitte nehmen Sie aber in jedem Fall kurzfristig Kontakt mit der zuständigen Mitarbeiterin /dem zuständigen Mitarbeiter im BAFzA auf und besprechen, was gegebenenfalls zu veranlassen ist. Unter Umständen wird die Notwendigkeit eines Änderungsantrags erst nach einem längeren Zeitraum deutlich.

Eine Verlängerung Ihres Vorhabens ist zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Wenn die Ziele Ihres Vorhabens nicht voll erreicht werden, sich dies aber auf die coronabedingten Umstände zurückführen lässt, wird dies in jedem Fall keine nachteiligen Auswirkungen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung haben.

Nein, das BAFzA ist kein Sozialleistungsträger im Sinne des § 12 Sozialgesetzbuch I. Insofern ergeben sich aus dem Zuwendungsverhältnis keine Ansprüche nach dem SodEG.

Nein, das BAFzA wird keine Vorgaben machen, wann und unter welchen Vorgaben Präsenzkurse oder Beratungen vor Ort wieder möglich sein werden. Die Infektionslage in den Bundesländern ist sehr unterschiedlich, so dass auch verschiedene Beschränkungen gelten. Bitte halten Sie sich an die vor Ort geltenden Regelungen und die Vorgaben der örtlichen Ordnungsbehörden. Ein Einverständnis des BAFzA ist nicht erforderlich.

Personalausgaben

Voraussetzung für die Zuwendungsfähigkeit Ihrer Personalausgaben ist zum einen, dass Ihnen diese Ausgaben tatsächlich entstehen, zum anderen, dass Ihr Projektpersonal im Sinne des Projekts tätig ist. Beratungen oder Schulungen von Teilnehmenden, die bislang vor Ort stattgefunden haben, könnten beispielsweise per Telefon oder Videotelefonie durchgeführt werden. Auch konzeptionelle Tätigkeiten zur Umgestaltung des Projekts (z.B. stärkere Digitalisierung des Angebots) können als projektbezogene Tätigkeit anerkannt werden. Wichtig ist eine tägliche Dokumentation der alternativen Tätigkeiten, anhand derer sich die Inhalte der für das Projekt geleisteten Arbeitsstunden nachvollziehen lassen.

Für die Personalgestellung gelten dieselben Regelungen wie für die direkten Personalausgaben, siehe Antwort zur vorherigen Frage.

Soweit Ihr Projektpersonal Kurzarbeitergeld bezieht, entstehen Ihnen für dieses Personal keine Personalausgaben mehr. Kurzarbeitergeld wird nur dann bewilligt, wenn ein erheblicher  Arbeitsausfall vorliegt, also eben (vorübergehend) auch keine bzw. weniger projektbezogene Arbeit stattfindet. Daher können keine bzw. geringere Personalausgaben geltend gemacht werden, soweit Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Wenden Sie sich wegen der genauen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld bitte an Ihre örtliche Arbeitsagentur.

Sachausgaben

Sofern die Förderbedingungen Ihres Projekts vorsehen, dass direkte Sachausgaben in Form einer Rest- oder Sachkostenpauschale abgegolten werden, steht Ihnen die konkrete Verwendung dieser pauschal gewährten Mittel grundsätzlich frei. Beachten Sie aber bitte in jedem Fall die Regelung unter Nr. 4 der ANBest-P/-Gk, wonach für das Projekt beschaffte Gegenstände dauerhaft dem Projektzweck entsprechend verwendet und gegebenenfalls inventarisiert werden müssen, sowie die Mitteilungspflicht, die sich aus Nr. 5.5 der ANBest-P/-Gk ergibt.
Bei der Beschaffung von technischer Ausrüstung ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sowie – je nach Auftragswert – die einschlägigen Vergabevorschriften, vgl. Merkblatt zur Vergabe von Leistungen.
Im Verhältnis zu den Teilnehmenden sollte auf jeden Fall geregelt werden, dass eine Rückgabe der überlassenen Ausstattung erfolgt und ein sorgsamer Umgang zu gewährleisten ist

Ausgaben für ausgefallene Veranstaltungen und nicht angetretene Dienstreisen sind mangels Projektbezug grundsätzlich nicht zuwendungsfähig, es sei denn, Sie können die Unvermeidbarkeit der Ausgaben nachweisen. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Sie sollten zunächst versuchen, die Verträge kostenfrei zu stornieren bzw. die Vertragserfüllung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Sofern dies nicht nachweisbar nicht möglich ist, können anfallende Stornogebühren als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Wenn Sachausgaben nach den Förderbedingungen Ihres Programms pauschal abgegolten werden, spielt die Frage der Abrechenbarkeit keine unmittelbare Rolle. Sie sollten dennoch versuchen, Stornogebühren zu vermeiden, um zu einem späteren Zeitpunkt noch ausreichend Budget zu haben, um Veranstaltungen und Dienstreisen nachzuholen.

Solange nicht klar ist, wann die derzeitigen Einschränkungen aufgehoben werden, empfehlen wir Ihnen keine verbindlichen Buchungen vorzunehmen bzw. jedenfalls eine kostenfreie Stornierungsmöglichkeit vorzusehen, um unnötige Ausgaben zu vermeiden. Vermeidbare Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.

Unmittelbare Grundlage für die Rest-/Sachkostenpauschale sind die nachgewiesenen Personalausgaben. Für die einzelnen Abrechnungszeiträume kann nur dann eine Rest-/Sachkostenpauschale ausgezahlt werden, wenn auch zuwendungsfähige Personalausgaben nachgewiesen sind.