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Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Kofinanziert von der Europäischen Union

FAQ zum Antragsverfahren

FAQ zum Antragsverfahren

Fragen zu fachlich-inhaltlichen Themen

Ja. In der Förderrichtlinie ist festgelegt, dass als Kooperationspartner neben Kommunen, Jobcentern, gemeinnützigen Organisationen und Betrieben, auch andere Träger der Freien Wohlfahrtspflege in Betracht kommen. Innerhalb der Dachverbände werden üblicherweise bereits Vernetzungsstrukturen bestehen, die nicht erst geschaffen werden müssen. Umso wichtiger ist es, im Fall einer geplanten Kooperation innerhalb eines Dachverbands den beabsichtigten Mehrwert und die zusätzliche Vernetzungsstruktur durch diese Kooperation deutlich zu machen.

Nein. Der Bewilligungszeitraum vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2022 ist als maximaler Förderzeitraum zu verstehen. Vorher dürfen noch keine Verpflichtungen eingegangen werden und danach dürfen Zahlungen grundsätzlich nicht mehr geleistet werden.
Da es in dem Bundesmodellprogramm gerade auf die Entwicklung fachlicher Strukturen und die Erprobung von Handlungsansätzen ankommt, können aus fachlicher Sicht nur solche Anträge bewilligt werden, die auf eine Laufzeit von mindestens 18 Monaten ausgelegt sind. In einer kürzeren Zeit sind aus fachlicher Sicht keine aussagekräftigen Ergebnisse beziehungsweise nachhaltigen Effekte in Form von dauerhaften Strukturen zu erwarten.

Ja, ein späterer Maßnahmenbeginn ist möglich. Die Gründe hierfür sind  darzulegen. Die Projektlaufzeit bis zum 30.09.2022 darf 18 Monate nicht unterschreiten.

Das Programm zielt vorrangig darauf, ältere Beschäftigte zu informieren, beraten und zu unterstützen, die vom Ausschluss aus dem Arbeitsmarkt und in dessen Folge von gesellschaftlicher Isolation bedroht oder betroffen sind. Gefördert werden Initiativen, Organisationen und Einrichtungen, die in diesem Feld tätig sind.

Nein, die Zielgruppe sind ältere Menschen ab 60 Jahren einschließlich ihrer Ehepartnerin/ihres Ehepartners, ihrer Lebenspartnerin/ihres Lebenspartners sowie ihrer Lebensgefährtin/ihres Lebensgefährten.

Nein. Beratungsstellen entsprechend dem Einzelziel B Begleitung und Unterstützung älterer Menschen, müssen einen Fokus auf die finanzielle Absicherung für ältere Menschen beim Übergang aus dem Erwerbsleben in die nachberufliche Phase oder in die Rente legen.

Ja, in der Beantwortung sollen Strukturen im sozialen Umfeld der Zielgruppe analysiert werden, wie beispielsweise die Geschlechterdifferenz, so dass Bedarfe der Zielgruppe sichtbar werden, auf die das Vorhaben perspektivisch aufbauen möchte.

Ja, im Antrag sollen Sie Ihren priorisierten Förderbereich auswählen.

Nein, Sie dürfen auch mehrere Förderbereiche unter den Einzelzielen bearbeiten.

Ja, für jedes Einzelziel muss eine Kooperation vorliegen.

Nein, ein Kooperationspartner kann in beiden Einzelzielen involviert sein. Verschiedene Kooperationspartner bieten allerdings eine größere Bandbreite möglicher Aktivitäten.

Die Meilensteinplanung präzisiert die einzelnen Schritte der geplanten Projektumsetzung.

Im ESF-Bundesmodellprogram „Stärkung der Teilhabe Älterer – Wege aus der Einsamkeit und sozialen Isolation im Alter“ ist ausschlaggebend, dass das Projektpersonal pädagogisch mit Bezug auf die Zielgruppe hinreichend qualifiziert ist. Sofern dies nicht durch einen (Fach-) Hochschulabschluss aus dem Bereich der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik oder aus einem verwandten Bereich mit entsprechenden Inhalten nachgewiesen wird, muss dies auf anderem Wege dokumentiert sein, z.B. durch nachweisbare langjährige Erfahrung im pädagogischen Bereich, vorzugsweise mit der Zielgruppe im Sinne der Förderrichtlinie. Zur Eignung des Personales können Sie sich gerne vor Einstellung bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung beraten lassen. Senden Sie hierzu bitte entsprechende Qualifikationsnachweise an die zuständige Sachbearbeitung. Wenn Personal ohne (Fach-)Hochschulabschluss a) über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen im Bereich der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik oder einem verwandten Bereich verfügt und b) entsprechende Aufgaben wie Mitarbeitende mit (Fach-)Hochschulabschluss übernimmt, sollte es auch genauso eingruppiert werden.

Fragen zur finanztechnischen Abwicklung

Die Kofinanzierung ist zwingende Voraussetzung für eine ESF-Förderung. Ohne Kofinanzierung können keine ESF-Mittel gewährt werden. Je nach Zielgebiet variiert der mindestens als Kofinanzierung zu erbringende Anteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zwischen 20 und 50 %. 
Während die ESF-Mittel in Form einer Zuwendung durch das BAFzA bewilligt werden, ist die Kofinanzierung als Eigenanteil des Zuwendungsempfängers zu erbringen und nachzuweisen. Der Zuwendungsempfänger übernimmt die Verantwortung, ausreichend Kofinanzierung in das Vorhaben einzubringen. Er kann den kompletten erforderlichen Eigenanteil aus Eigenmitteln bestreiten, er kann einen Teil des Eigenanteils aber auch in Form von Drittmitteln erbringen.
Wichtig ist, dass der Zuwendungsempfänger mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aus Eigenmitteln trägt. Indem eigene Mittel des Zuwendungsempfängers in die Finanzierung eingebracht werden, dokumentiert der Zuwendungsempfänger, dass er ein eigenes, nicht bloß wirtschaftliches Interesse an der Durchführung des Vorhabens hat.
Die Eigenmittel stellen also immer einen Bestandteil des Eigenanteils dar.

Zum besseren Verständnis finden Sie im Downloadbereich unter der Rubrik "Merkblätter" ein entsprechendes Schaubild.